Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 807/2016

Urteil vom 17. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn A.________,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Gegenstand
Verbot zur Erteilung von Bewilligungen zur Landung von Helikoptern und Durchführung von Helikopterrundflügen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 26. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Gemeinde U.________ (Kanton Zürich). Die als Verein konstituierte Fluggruppe X.________ hatte das Grundstück bis Ende 2009 gepachtet oder gemietet. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit betrieb sie darauf unter Einbezug angrenzender Grundstücke das Flugfeld X.________. Dabei stützte sie sich auf eine im Jahr 1973 erteilte und bislang nicht entzogene Betriebsbewilligung. Das im Jahr 1983 genehmigte Betriebsreglement für das Flugfeld X.________ sieht unter anderem vor, dass es nur von dort stationierten Luftfahrzeugen und Piloten der Fluggruppe X.________ benützt werden darf. Nach dem Betriebsreglement ausdrücklich verboten sind Helikopterrundflüge.
Seit Ende 2009 ist der Flugbetrieb auf dem Flugfeld X.________ eingestellt. Eine Schwestergesellschaft der X.________ AG hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) seither zwei Mal vergeblich um eine Betriebsbewilligung für das Flugfeld X.________ ersucht (vgl. Urteile 2C 1002/2011 vom 29. Mai 2012; 2C 508/2016 vom 18. November 2016). Als bestehende, aber zurzeit geschlossene Anlage ist das Flugfeld im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) eingetragen.
Anlässlich eines Oldtimer-Treffens wurden am 31. Mai 2015 mit Genehmigung des BAZL Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld X.________ durchgeführt. Eine weitere ähnliche Veranstaltung war im September 2015 geplant.

B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 verbot das BAZL der X.________ AG und A.________ sowie weiteren, von diesen bevollmächtigten Personen, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfeldes X.________ und in einem Umkreis von 500m um das Flugfeld zu erteilen. Es verband das Verbot mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 91 Abs. 1 lit. f
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 91
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  Verkehrsregeln verletzt;
b  Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
c  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;
d  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;
e  Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;
f  gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen:
f1  Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
f2  Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
g  als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
h  die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;
i  gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;
b  eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist;
c  unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d  ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997244 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
3    Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
sowie Art. 91 Abs. 2 lit. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 91
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  Verkehrsregeln verletzt;
b  Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
c  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;
d  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;
e  Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;
f  gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen:
f1  Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
f2  Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
g  als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
h  die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;
i  gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;
b  eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist;
c  unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d  ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997244 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
3    Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) und Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der X.________ AG wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab.

C.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 gelangt die X.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Verbots, Landungen von Helikoptern und die Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfelds X.________s sowie in einem Umkreis von 500m zu genehmigen.
Während das BAZL auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung. Die X.________ AG nimmt mit Eingaben vom 2. Dezember 2016 und 16. Dezember 2016 zur Vernehmlassung Stellung.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2017 einen Nachweis ein, wonach sie weiterhin Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der Gemeinde U.________ ist.
Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2016 wurde der Antrag der X.________ AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und wurde rechtzeitig in der gesetzlichen Form erhoben (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2, Art. 82 lit. a und 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Als verspätet erweist sich hingegen die Eingabe vom 16. Dezember 2016, mit welcher die Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und der Replikfrist weitere Ausführungen macht. Auf sie und die mit ihr eingereichten Unterlagen ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil 2C 347/2C 357/2012 vom 28. März 2013 E. 2.6 [nicht publ. in: BGE 139 II 185] mit Hinweisen). Im Übrigen richtet sich die Beschwerde in zulässiger Weise gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer Rechtssache, in der die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen steht, ohne dass ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vorläge.

1.2. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand verengt, grundsätzlich jedoch nicht erweitert oder inhaltlich verändert werden (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; Urteil 2C 961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Neue Begehren sind vor Bundesgericht daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war einzig das vom BAZL mit Verfügung vom 20. Juli 2015 ausgesprochene Verbot, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfeldes X.________ und in einem Umkreis von 500m um das Flugfeld zu erteilen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Rücknahme einer Mitteilung des BAZL an die Y.________ AG beantragt, geht sie damit über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen, dass sie zur Erteilung von Lande- und Startbewilligungen berechtigt sei. Im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren kommt Feststellungsbegehren subsidiärer Charakter zu (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123 mit Hinweisen). Sie sind nur zulässig, wenn ein
gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218 f.; Urteile 1C 273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.2.2 [nicht publ. in: BGE 139 I 2]; 2C 286/ 2017 vom 29. Mai 2017 E. 1.3). Worin ein Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung liegen könnte, wird von ihr jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

1.3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Für die Beschwerdeführerin treffen diese Voraussetzungen zu. Mit seiner Verfügung vom 20. Juli 2015 verbot das BAZL jedoch nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch "A.________ und weiteren, von diesen bevollmächtigten Personen", Bewilligungen zur Landung von Helikoptern auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin zu erteilen. In diesem letzteren Umfang ist demnach nicht die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin, sodass ihre Berechtigung zur Beschwerde diesbezüglich fraglich sein könnte. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt. Sie kann nur durch ihre Organe und die von ihnen bevollmächtigten natürlichen Personen handeln. A.________ ist alleiniger Verwaltungsrat, gemäss Handelsregister die einzige Person mit Einzelunterschrift und als ihr Organ berufen, dem Willen der Beschwerdeführerin Ausdruck zu geben sowie die Geschäfte der
Gesellschaft zu führen (Art. 55 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB und Art. 716 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
und Art. 718 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
1    Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3    Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4    Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593
OR). Die Beschwerdeführerin ist daher auch im Umfang, in dem die Handlungsbefugnisse ihres Verwaltungsrats und den von ihm bevollmächtigten Person eingeschränkt werden, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG an dessen Änderung oder Aufhebung. Unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen (E. 1.2) ist auf das Rechtsmittel auch in diesem Umfang einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zu beachten ist weiter, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Inwiefern diese Voraussetzung mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichte Dokument "Angebot an bisherige Piloten" zutreffen soll, ist nicht ersichtlich. Im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt es daher unbeachtlich.

3.

3.1. Streitgegenstand ist die Frage, ob das BAZL der Beschwerdeführerin, A.________ und den von ihnen bevollmächtigten Personen zu Recht generell untersagt hat, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern und zur Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern auf dem Areal des Flugfeldes X.________ sowie in einem Umkreis von 500m um das Flugfeld zu erteilen.

3.2. Hierzu erwog die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem BAZL, dass es sich beim Flugfeld X.________, in dessen Perimeter sich das Grundstück Nr. xxx der Beschwerdeführerin befindet, um ein im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt eingetragenes Flugfeld im Sinne von Art. 2 lit. b
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) und damit um einen Flugplatz im luftfahrtrechtlichen Sinne handle. Die Betriebsbewilligung für das Flugfeld laute auf den Verein Fluggruppe X.________. Nur dieser sei berechtigt, Abflüge und Landungen auf dem Flugfeld zu bewilligen. Überdies seien Helikopterrundflüge gemäss dem geltenden Betriebsreglement für das Flugfeld X.________ untersagt. Dass das Flugfeld zurzeit geschlossen ist, ändere an alledem nichts. Nach der Vorinstanz ist weiter die Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) zu beachten. Von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 10
1    In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.
2    Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
und Art. 38
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:
a  Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b  Polizeiflüge;
c  Flüge der Grenzwache;
d  Dienstflüge des BAZL;
e  Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle.
AuLaV) seien Abflüge und Landungen mit Helikoptern ausserhalb von Flugplätzen (sog. Aussenlandungen, vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
LFG; Art. 1 Abs. 2
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2    Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3    Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4    Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
a  Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
b  Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.
5    Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).
AuLaV) gemäss den
Bestimmungen der erwähnten Verordnung je nach Flugzweck nicht oder nur mit Zustimmung des Flugplatzleiters zulässig, soweit sie in einem Abstand von weniger als 500m von den Pisten eines zivilen Flugfelds stattfinden (Art. 3 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 3 Grundsatz
1    Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
2    Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.
i.V.m. Art. 25 lit. e
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
, Art. 30
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
, Art. 32 lit. i
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
und Art. 37
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
AuLaV). Das vom BAZL verfügte Verbot sei auch in Übereinstimmung mit der Aussenlandeverordnung ergangen. Die damit einhergehende Einschränkung der Eigentumsfreiheit (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) sei mit Blick auf die Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) zulässig.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, dass für ihre Grundstücke im Perimeter des Flugfelds X.________ kein Mietvertrag mit der Fluggruppe X.________ bestehe. Letztere könne daher ihre Funktion als Halterin der Betriebsbewilligung für das Flugfeld seit Jahren nicht mehr ausüben. Entsprechend sei das Flugfeld stillgelegt. Den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit der Fluggruppe X.________ schliesst die Beschwerdeführerin aus. Es gäbe auch keine Handhabe, um sie als Eigentümerin zu zwingen, eine Nutzung ihrer Grundstücke als Flugfeld durch die Fluggruppe X.________ oder einen anderen Bewilligungsinhaber zuzulassen. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen, dass die Fluggruppe X.________ formell noch immer Inhaberin der Betriebsbewilligung ist. Deren Inhaberschaft sei "wirkungslos" und "nichtig". Dass das BAZL entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil 2C 1002/2011 vom 29. Mai 2012 die Betriebsbewilligung der Fluggruppe X.________ trotz fehlender Möglichkeit zur Ausübung auch nach mehreren Jahren noch immer nicht entzogen habe, könne nicht dazu führen, dass sie in der Nutzung ihres Eigentums weiterhin eingeschränkt werde. Der Umstand, dass sie ihre
Grundstücke der Fluggruppe X.________ nicht zum Betrieb des Flugfelds X.________ überlasse, mache diese zu gewöhnlichen Wiesen, in deren Nutzung sie im Rahmen ihres Eigentumsrechts frei sei.

4.

4.1. Flugplätze sind im Wesentlichen nach zwei Kategorien zu unterscheiden. Als Flughäfen gelten Flugplätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nur mit einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) betrieben werden dürfen (Art. 36a Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG). Dem Konzessionär wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben (Art. 36a Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG). Zudem steht ihm das Enteignungsrecht zu (Art. 36a Abs. 4
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
LFG), was es ihm namentlich erlaubt, die für einen ordnungsgemässen Betrieb des Flughafens notwendigen dinglichen und persönlichen Rechte an Grundstücken auf dem Weg der Enteignung zu erwerben (vgl. Art. 37a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968120, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind für Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG121 Anwendung.
LFG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [Enteignungsgesetz, EntG; SR 711]; BGE 130 II 394 E. 7.1 S. 402; Urteil 1A.245/2003 vom 31. März 2004 E. 4.1).

4.2. Flugplätze, die auf den Privatverkehr ausgerichtet sind, werden demgegenüber als Flugfelder bezeichnet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 366 f.; T OBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Infrastruktur der Luftfahrt, in: Verkehrsrecht, SBVR Bd. IV, 2008, Rz. 14 S. 349). Ihr Betrieb bedarf einer Bewilligung des BAZL (Art. 36b Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36b
1    Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.
2    In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.
LFG), wobei im Unterschied zu den Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), grundsätzlich kein Zwang zur Zulassung von Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung besteht (vgl. Art. 36a Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
und Abs. 2 LFG, Art. 2 lit. b
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
-d, Art. 10 Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 10 Inhalt - 1 Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
1    Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
2    Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.
und Art. 20
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang - Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.
VIL). Der Halter des Flugfelds ist jedoch verpflichtet, das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen und jenen des Betriebsreglements zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 lit. b
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 17 Inhalt - 1 Die Betriebsbewilligung beinhaltet:
1    Die Betriebsbewilligung beinhaltet:
a  das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben;
b  die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.
2    Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.
VIL). Den Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb eines Flugfelds verleiht das Luftfahrtgesetz kein Enteignungsrecht (vgl. Art. 36a Abs. 4
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
und Art. 37h Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37h
1    Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das UVEK gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
LFG e contrario; VOGEL, a.a.O., Rz. 8.18 S. 370). Der Halter eines Flugfelds muss sich die erforderlichen Rechte an den zum Betrieb notwendigen Grundstücken grundsätzlich auf privatrechtlichem Weg sichern (vgl. Art. 44b Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 44b
1    Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Artikel 42-44 und 47 keine Anwendung.
2    Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf privatrechtlichem Wege zu treffen.
3    Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist.

LFG; Urteile 2C 1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; 2A.388/1996 vom 26. November 1997 E. 3a; JAAG/HÄNNI, a.a.O., Rz. 63 S. 364). Kann auf diesem Weg die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet werden, ist die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes zu verweigern oder zu entziehen (Art. 44b Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 44b
1    Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Artikel 42-44 und 47 keine Anwendung.
2    Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf privatrechtlichem Wege zu treffen.
3    Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
LFG). Ein Entzug der Bewilligung durch das BAZL ist zudem möglich, wenn die Voraussetzungen für eine sichere Benützung des Flugfelds nicht mehr gegeben sind oder der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat (Art. 22 Abs. 1 lit. a
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 22 Änderung und Entzug - 1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
1    Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
a  die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
b  der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
c  der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
d  der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
e  von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
2    Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.
und lit. b VIL).

4.3. Für den Flugplatz X.________ besteht eine Bewilligung zum Betrieb als Flugfeld im Sinne von Art. 36b Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36b
1    Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.
2    In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.
LFG. Inhaberin der Bewilligung ist die als Verein konstituierte Fluggruppe X.________. Am Grundstück, auf dem das Flugfeld X.________ gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt zum grössten Teil liegt, ist die Fluggruppe X.________ nach den vorinstanzlichen Feststellungen allerdings weder dinglich noch obligatorisch berechtigt. Es befindet sich vielmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin, die eine Nutzung des Grundstücks durch die Fluggruppe X.________ seit Ende 2009 nicht mehr erlaubt. Das Flugfeld ist seither geschlossen, und wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, trifft sie keine Pflicht, ihr Grundstück für eine Wiederaufnahme des Flugbetriebs der Fluggruppe X.________ zur Verfügung zu stellen. Letzterer ist es namentlich verwehrt, sich auf dem Weg der Enteignung die nötigen Rechte am Grundstück der Beschwerdeführerin zu sichern, da es sich beim Flugplatz X.________ nicht um einen konzessionierten Flughafen handelt, sondern lediglich um ein bewilligungspflichtiges Flugfeld (vgl. E. 4.2 hiervor). Somit steht es in der Privatautonomie der Beschwerdeführerin, ihr Grundstück der heutigen
Bewilligungsinhaberin zur Wiederaufnahme des Flugbetriebs zur Verfügung zu stellen oder nicht. Dass sie dazu offensichtlich nicht gewillt ist, ergibt sich nicht nur aus ihren Eingaben im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren, sondern auch aus dem Umstand, dass sich die X.________ AG, eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin, seit 2009 mehrfach, aber bisher erfolglos um die Erteilung einer auf sie selber lautenden Betriebsbewilligung für das Flugfeld bemüht hat (vgl. dazu Urteile 2C 508/2016 vom 18. November 2016; 2C 1002/2011 vom 29. Mai 2012).

4.3.1. Das BAZL hat bislang darauf verzichtet, der Fluggruppe X.________ die Bewilligung zum Betrieb des gleichnamigen Flugfelds zu entziehen. Fest steht jedoch, dass es der Fluggruppe X.________ seit 2009 und bis auf Weiteres mangels der erforderlichen dinglichen und obligatorischen Rechte unmöglich ist, von der auf sie lautenden Betriebsbewilligung für das Flugfeld Gebrauch zu machen. Dass weitere Personen über eine Betriebsbewilligung für das Flugfeld verfügen, wird von keiner Seite geltend gemacht und würde auch der bisher geübten und überzeugenden Praxis des BAZL widersprechen, wonach für ein Flugfeld nur eine einzige Betriebsbewilligung erteilt werden kann (vgl. Urteil 2C 1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3). Aus rechtlichen Gründen ist derzeit folglich niemand in der Lage, auf dem Perimeter des Flugplatzes X.________ ein Flugfeld zu betreiben: Die Fluggruppe X.________ als Bewilligungsinhaberin verfügt nicht über die dafür erforderliche zivilrechtliche Befugnis und anderen möglichen Interessierten, darunter die Beschwerdeführerin, steht dem aus luftfahrtrechtlicher Sicht die formell weiter bestehende Betriebsbewilligung der Fluggruppe X.________ entgegen.

4.3.2. Bei dieser Ausgangslage können die Grundstücke der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des BAZL rechtlich nicht so behandelt werden, als ob sie sich im Perimeter eines im Betrieb stehenden Flugfelds befinden. Der Beschwerdeführerin können auch nicht unter Hinweis auf die Bestimmungen der Betriebsbewilligung und des Betriebsreglements Einschränkungen in der Nutzung ihres Grundeigentums auferlegt werden, nachdem sie selber gar nicht Bewilligungsinhaberin ist und sie die zivilrechtliche Erlaubnis zum Betrieb des Flugfelds zurückgenommen hat, sodass dieser eingestellt werden musste. Entsprechend ist es auch unerheblich, ob Betriebsbewilligung und -reglement für das Flugfeld X.________ Landungen und Abflüge von Helikoptern untersagen; die entsprechenden Bestimmungen richten sich an die Bewilligungsinhaberin und regeln den zulässigen Umfang des Betriebs nur für den Fall, dass die Bewilligung auch tatsächlich ausgeübt wird. Gestützt auf den Umstand, dass die Fluggruppe X.________ weiterhin über eine Bewilligung zum Betrieb des gleichnamigen Flugfelds verfügt und dieses keine Landungen und Abflüge von Helikoptern vorsieht, kann der Beschwerdeführerin daher nicht generell verboten werden, Landungen und die
Durchführung von Rundflügen von Helikoptern auf ihrem Grundstück zu erlauben.

4.3.3. Keinen Unterschied macht, dass das Flugfeld X.________ im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt eingetragen ist. Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt legt nach Art. 3a Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
1    Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
2    Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
VIL die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Rahmenbedingungen zum Betrieb und stellt die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Art. 3a Abs. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
1    Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
2    Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
VIL; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 II 120 E. 2 S. 122 ff.). Für die Behörden ist der Sachplan verbindlich (vgl. Art. 22
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 22 Verbindlichkeit
1    Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3    Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), nicht hingegen für Private (BGE 133 II 120 E. 2.2 S. 123). Zwar erwähnt der Sachplan in Bezug auf das Flugfeld X.________, dass eine Öffnung für den Helikopterverkehr nicht vorgesehen ist und die dafür notwendigen planerischen Voraussetzungen fehlen. Damit steckt der Sachplan aber einzig den Rahmen für eine Bewilligung zum Betrieb des Flugfelds X.________ ab. Keine verbindlichen Vorgaben über die Nutzung der betreffenden Grundstücke enthält der Sachplan für den Fall, dass dort gar kein
Flugfeld betrieben werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es aber gerade nicht darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Betrieb eines Flugfelds mit Helikopterverkehr (vgl. Art. 36b Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36b
1    Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.
2    In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.
LFG) zu bewilligen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Streitgegenstand ist vielmehr, ob das BAZL der Beschwerdeführerin auch unterhalb der Schwelle zum Betrieb eines (Helikopter-) Flugfelds generell untersagen durfte, Landungen von Helikoptern und die Durchführung von Helikopterrundflügen auf ihren Grundstücken zu erlauben. Weil der Sachplan dazu keine Aussagen trifft und er darüber hinaus auch keine Eigentümerverbindlichkeit aufweist, bietet er für das ausgesprochene Verbot keine Grundlage.

4.4. Nach dem Dargelegten lässt sich das angefochtene Verbot weder auf die rein formell weiterhin bestehende, aber nicht ausgeübte Betriebsbewilligung der Fluggruppe X.________, noch auf den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt stützen.

5.
Keine zulässige Grundlage für das umstrittene Verbot stellen alsdann die vom BAZL und der Vorinstanz angeführten Bestimmungen der Aussenlandeverordnung dar, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

5.1. Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen (Flugplatzpflicht, Art. 8 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
LFG). Zu den Luftfahrzeugen zählen auch die Drehflügler, die ihrerseits nach Trag- und Hubschraubern unterschieden werden (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 2
1    Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.5
2    Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.
und den Anhang zur Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01]). Im vorliegenden Fall stehen gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz Abflüge und Landungen von Helikoptern zur Diskussion, die rechtlich als Hubschrauber zu qualifizieren sind. Unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandungen), regelt der Bundesrat (Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
LFG). Von dieser Kompetenz machte er insbesondere in der Aussenlandeverordnung Gebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2    Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3    Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4    Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
a  Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
b  Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.
5    Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).
AuLaV und Art. 50
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 50 Anwendbarkeit der Aussenlandeverordnung - Für Aussenlandungen gilt die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201498.
VIL). Nach Art. 3 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 3 Grundsatz
1    Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
2    Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht
1    Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:
a  Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt;
b  Luftschiffe;
c  Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt;
d  Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.
2    Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.
3    Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069.
AuLaV sind Aussenlandungen von im schweizerischen Luftfahrtregister eingetragenen Hubschraubern zulässig, soweit die Verordnung keine Einschränkungen vorsieht. Generell eingeschränkt sind Aussenlandungen in Schutzgebieten nach Art. 19
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten
1    Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig:
a  Kernzonen von Nationalparks nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz;
b  Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 199115;
c  Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 199116 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
d  Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverordnung vom 7. September 199417;
e  Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 199218;
f  eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 199119 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.
2    Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
3    Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen:
a  In den Schutzgebieten nach Absatz 1 gilt das Verbot nicht für Flüge im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden sowie für Flüge für den Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen, die vom Kanton bewilligt worden sind.
b  In eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Wald- und Landwirtschaft, die Abwehr von Naturgefahren, die Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; für Flüge zu anderen Arbeitszwecken gilt das Verbot nur vom 1. November bis zum 31. Juli.
c  In den Auengebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Abwehr von Naturgefahren und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
4    Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert.
AuLaV. Für verschiedene Kategorien von Flügen (gewerbsmässige Flüge, nichtgewerbsmässige Flüge und
Ausbildungsflüge, vgl. Art. 24
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 24 - Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:
a  gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel):
a1  Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (1. Abschnitt),
a2  Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken (2. Abschnitt);
b  nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel);
c  besondere Kategorien (4. Kapitel):
c1  Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen (1. Abschnitt),
c2  Aussenlandungen zur Notfallhilfe sowie bei Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes (2. Abschnitt).
i.V.m. Art. 38
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:
a  Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b  Polizeiflüge;
c  Flüge der Grenzwache;
d  Dienstflüge des BAZL;
e  Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle.
AuLaV) sind sodann insbesondere im 3. Titel der Aussenlandeverordnung gewisse Einschränkungen vorgesehen.

5.2. Die Vorinstanz und das BAZL stützen sich bei ihren Entscheiden auf verschiedene Vorschriften im 3. Titel der Aussenlandeverordnung, namentlich Art. 25 lit. e
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
, Art. 30
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
, Art. 32 lit. i
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
und Art. 37
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
AuLaV. Die genannten Bestimmungen sehen vor, dass Aussenlandungen in einem Abstand von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfelds vorbehältlich einer Bewilligung des BAZL (Art. 10 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 10
1    In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.
2    Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
AuLaV) nicht (Art. 25 lit. e
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
und Art. 32 lit. i
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
AuLaV) oder nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin (Art. 30
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
und Art. 37
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
AuLaV) zulässig sind. Als Flugfeld im Sinne der Aussenlandeverordnung gelten Anlagen, die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt entsprechend bezeichnet sind und dem Zweck des Abflugs respektive der Landung von Luftfahrzeugen dienen (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 30. April 2014 zur Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen, S. 7 [www.bazl.admin.ch; fortan: Erläuternder Bericht]). Das Flugfeld X.________ ist zwar im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt eingetragen, dient dem darin vorgesehenen Zweck aber seit Längerem und auf absehbare Zeit nicht. Deshalb geht es nicht an, das
Flugfeld X.________ rechtlich so zu behandeln, als ob es sich um ein im Betrieb stehendes Flugfeld handelt (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies würde auch Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen der Aussenlandeverordnung widersprechen. Diese bezwecken nicht, Aussenlandungen von Hubschraubern im Umkreis von dauerhaft geschlossenen zivilen Flugfeldern generell zu unterbinden. Die erwähnten Bestimmungen dienen vielmehr der Sicherheit und sollen verhindern, dass die Pflicht zur Entrichtung von Landegebühren umgangen wird (vgl. UVEK, Erläuternder Bericht, S. 17, S. 19, S. 20 und S. 22). Sind allerdings bei gewissen Kategorien von Flügen auch bei laufendem Betrieb mit Einverständnis des BAZL oder der Flugplatzleiterin Landungen im Umfeld des Flugfelds zulässig (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 10
1    In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.
2    Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
, Art. 25 lit. e
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
und Art. 32 lit. i
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
AuLaV), kann bei dauerhaft geschlossenen Flugfeldern, für deren Betrieb nur noch formell eine Bewilligung besteht, erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass Landungen aus Sicherheitsgründen generell nicht zulässig sein sollen. In diesem letzteren Fall bestehen keine spezifischen, aus dem Betrieb eines Flugfelds resultierenden Gefahren, die es mit Art. 25 lit. e
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
, Art. 30
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
, Art. 32 lit. i
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
und Art. 37
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
AuLaV zu vermeiden gilt.
Ebenso wenig besteht das Risiko, dass die Pflicht zur Entrichtung von Landegebühren auf dem Flugfeld X.________ umgangen wird. Der Umstand allein, dass für das Flugfeld X.________ formell weiterhin eine Betriebsbewilligung besteht, rechtfertigt gestützt auf Art. 25 lit. e
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
, Art. 30
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
, Art. 32 lit. i
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
oder Art. 37
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
AuLaV folglich keine Abweichung von dem in Art. 3 Abs. 1
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 3 Grundsatz
1    Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
2    Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht
1    Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:
a  Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt;
b  Luftschiffe;
c  Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt;
d  Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.
2    Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.
3    Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069.
AuLaV statuierten Grundsatz, wonach Aussenlandungen von im schweizerischen Luftfahrtregister eingetragenen Hubschraubern zulässig sind (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.3. Die Aussenlandeverordnung enthält neben den erwähnten, hier nicht einschlägigen Einschränkungen zahlreiche weitere Bestimmungen, die Aussenlandungen von Hubschraubern zeitlich und örtlich untersagen oder einer Bewilligungspflicht unterstellen. Dem angefochtenen Urteil lassen sich in tatsächlicher Hinsicht jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach auf das vom Verbot betroffene Areal des Flugfelds X.________ solche weiteren Restriktionen zur Anwendung gelangen, die vom Bundesgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) zu berücksichtigen sind. Da weder geltend gemacht wird, noch Hinweise darauf bestehen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht unvollständig festgestellt hat, hat das Bundesgericht dem nicht weiter nachzugehen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

6.

6.1. Für das vom BAZL ausgesprochene und von der Vorinstanz bestätigte generelle Verbot, Landungen von Hubschraubern und die Durchführung von Helikopterrundflügen im Perimeter des Flugfelds X.________ zu erlauben, besteht im Ergebnis keine gesetzliche Grundlage. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde aufgehoben ist damit auch die ursprüngliche Verfügung des BAZL (vgl. zum Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 1C 214/2016 vom 22. März 2017 E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]).

6.2. Gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des generellen Verbots, Landungen und Starts von Hubschraubern sowie die Durchführung von Helikopterrundflügen auf ihren Grundstücken im Perimeter des Flugfelds X.________ zuzulassen, nicht bedeutet, dass sie in dieser Hinsicht gänzlich frei ist. Ein Vorbehalt besteht hinsichtlich sachverhaltlicher Gesichtspunkte, die nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind (vgl. E. 5.3 hiervor). Zudem hat sie sich weiterhin an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Dazu zählt, dass sie bei der Durchführung einer öffentlichen Flugveranstaltung nach Art. 85 ff
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 85 Begriff - Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.
. LFV eine Bewilligung des BAZL oder die Zustimmung der Standortgemeinde einholt (Art. 86 Abs. 1
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 86 Bewilligungspflicht
1    Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt116 anzuhören.
2    Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:
a  auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind;
b  ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind;
c  ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden:
d  ...
und Abs. 2 lit. c LFV). Weiter ist sie verpflichtet abzuklären und darauf zu achten, dass Anzahl und Modalitäten allfälliger Landungen und Starts von Helikoptern auf ihren Grundstücken im Perimeter des Flugfelds X.________ nicht ein Ausmass annehmen, das aus luftfahrt-, raumplanungs- oder umweltrechtlicher Sicht unter einen Verbots- oder Bewilligungstatbestand fällt.

6.3. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unterliegende Partei wird gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Führt eine Partei in eigener Sache Prozess, wird eine Parteientschädigung nach bundesgerichtlicher Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen zugesprochen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; Urteile 2C 704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.6; 2C 807/2008 vom 19. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall, sodass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_807/2016
Datum : 17. Juli 2017
Publiziert : 03. August 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Gegenstand : Verbot zur Erteilung von Bewilligungen zur Landung von Helikoptern und Durchführung von Helikopterrundflügen


Gesetzesregister
AuLaV: 1 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1    Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
2    Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
3    Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.
4    Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:
a  Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL);
b  Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL.
5    Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).
3 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 3 Grundsatz
1    Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
2    Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.
6 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht
1    Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:
a  Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt;
b  Luftschiffe;
c  Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt;
d  Hängegleiter mit elektrischem Antrieb.
2    Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.
3    Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069.
10 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 10
1    In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.
2    Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
19 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten
1    Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig:
a  Kernzonen von Nationalparks nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz;
b  Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 199115;
c  Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 199116 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
d  Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverordnung vom 7. September 199417;
e  Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 199218;
f  eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 199119 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.
2    Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
3    Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen:
a  In den Schutzgebieten nach Absatz 1 gilt das Verbot nicht für Flüge im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden sowie für Flüge für den Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen, die vom Kanton bewilligt worden sind.
b  In eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Wald- und Landwirtschaft, die Abwehr von Naturgefahren, die Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; für Flüge zu anderen Arbeitszwecken gilt das Verbot nur vom 1. November bis zum 31. Juli.
c  In den Auengebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Abwehr von Naturgefahren und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
4    Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert.
24 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 24 - Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:
a  gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel):
a1  Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (1. Abschnitt),
a2  Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken (2. Abschnitt);
b  nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel);
c  besondere Kategorien (4. Kapitel):
c1  Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen (1. Abschnitt),
c2  Aussenlandungen zur Notfallhilfe sowie bei Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes (2. Abschnitt).
25 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
d  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
e  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
30 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
32 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
a  oberhalb von 1100 m über Meer;
b  in Wohngebieten;
c  an Sonn- und Feiertagen;
d  von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
e  nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
f  im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
g  für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
h  in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623;
i  in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.
37 
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.
38
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung
AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:
a  Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b  Polizeiflüge;
c  Flüge der Grenzwache;
d  Dienstflüge des BAZL;
e  Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EntG: 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
LFG: 8 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 8
1    Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen.38
2    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Aussenlandung);
b  welche Bauten und Anlagen, die Aussenlandungen ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind; das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.39
3    Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem VBS und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden.40
4    Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.
5    Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilligen.41
6    Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweizerischer Rettungsorganisationen stehen.42
7    Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.43
36a 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
36b 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36b
1    Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.
2    In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.
37a 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37a
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968120, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind für Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG121 Anwendung.
37h 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37h
1    Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das UVEK gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
3    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
44b 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 44b
1    Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Artikel 42-44 und 47 keine Anwendung.
2    Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf privatrechtlichem Wege zu treffen.
3    Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
91
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 91
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  Verkehrsregeln verletzt;
b  Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
c  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;
d  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;
e  Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;
f  gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen:
f1  Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
f2  Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
g  als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
h  die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;
i  gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;
b  eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist;
c  unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d  ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997244 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
3    Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
LFV: 2 
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 2
1    Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt.5
2    Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet.
85 
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 85 Begriff - Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.
86
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung
LFV Art. 86 Bewilligungspflicht
1    Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt116 anzuhören.
2    Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen:
a  auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind;
b  ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind;
c  ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden:
d  ...
OR: 716 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
718
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
1    Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3    Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4    Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593
RPV: 22
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 22 Verbindlichkeit
1    Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
3    Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VIL: 2 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
3a 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt - 1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
1    Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten.
2    Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
10 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 10 Inhalt - 1 Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
1    Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
2    Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.
17 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 17 Inhalt - 1 Die Betriebsbewilligung beinhaltet:
1    Die Betriebsbewilligung beinhaltet:
a  das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben;
b  die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.
2    Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.
20 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang - Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.
22 
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 22 Änderung und Entzug - 1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
1    Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
a  die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
b  der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
c  der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
d  der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
e  von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
2    Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.
50
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 50 Anwendbarkeit der Aussenlandeverordnung - Für Aussenlandungen gilt die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201498.
ZGB: 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
BGE Register
129-II-297 • 130-II-394 • 133-II-120 • 133-II-249 • 134-II-142 • 136-II-304 • 136-II-457 • 137-II-199 • 138-I-274 • 139-I-2 • 139-I-72 • 139-II-185 • 140-III-115 • 141-II-113
Weitere Urteile ab 2000
1A.245/2003 • 1C_214/2016 • 1C_273/2012 • 2A.388/1996 • 2C_1002/2011 • 2C_357/2012 • 2C_508/2016 • 2C_704/2016 • 2C_807/2008 • 2C_807/2016 • 2C_961/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
flugfeld • bundesgericht • vorinstanz • sachplan • infrastruktur • aussenlandung • luftfahrzeug • bundesverwaltungsgericht • perimeter • streitgegenstand • uvek • ausserhalb • von amtes wegen • sachverhalt • flughafen • kommunikation • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bewilligung oder genehmigung • erläuternder bericht • stelle
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